Wenn auch – bedauerlicherweise – die Werbeartikelwirtschaft nicht Ausgangspunkt der Überlegungen des Gesetzgebers war, so strahlen doch verschiedene Änderungen des WCG auch auf unsere Branche aus. Die relevanten Änderungen im Überblick:
Einkommenssteuer | ||
Neuerung | Fundstelle | Anwendungszeitpunkt |
Freigrenze für Geschenke: Anhebung von 35 € auf 50 € | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG | 1.1.2024 |
Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, Prozentsatz max. 20%, höchstens das Zweifache der linearen AfA, Zeitraum: Anschaffung / Herstellung nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 | § 7 Abs. 2 EStG | Anschaffung / Herstellung nach 31.3.2024 |
AfA für Wohngebäude: Anpassung der Formulierung in § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG durch Änderung des linearen AfA-Satzes in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG im Rahmen des JStG 2022 | § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG |
1.1.2023 |
AfA für Wohngebäude: Einführung einer degressiven AfA mit 5 % mit Baubeginn ab 1.10.2023, befristet auf 6 Jahre | § 7 Abs. 5a EStG | Baubeginn ab 1.10.2023 |
Sonderabschreibung bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (WG) des Anlagevermögens: Erhöhung des Prozentsatzes von 20% auf 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten | § 7g Abs. 5 EStG | Erstmals für WG, die nach 31.12.2023 hergestellt / angeschafft werden |
Verlustvortrag: Für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2024 bis 2027 Erhöhung des Prozentsatzes für einen den Sockelbetrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) überschreitenden Verlustabzug von 60% auf 70% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustvortragsjahres | § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG | ab VZ 2024 |
Thesaurierungsbegünstigung: Einbezug von Ertragsteuern in den begünstigungsfähigen Gewinn und vereinfachte Nachweispflicht von Entnahmen zur Zahlung der Einkommensteuer; gesetzliche Verschärfungen zur Vermeidung möglicher Gestaltungsmodelle | § 34a EStG | ab VZ 2024 |
Umsatzsteuer | ||
Unterscheidung zwischen eRechnung und sonstiger Rechnung. Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer Rechnung: Entweder CEN 16931 oder strukturiertes elektronisches Format nach Vereinbarung, sofern Extraktion der erforderlichen Angaben in ein Format möglich ist, das CEN 16931 entspricht oder mit diesem interoperabel ist.
Einführung der eRechnungspflicht für B2B-Umsätze bei Ansässigkeit von Leistendem und Leistungsempfänger im Inland. Ausnahme Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise. Übergangsregelung für Rechnungsausstellung: |
§ 14 Abs. 1 ff. UStG,
§§ 33, 34 UStDV |
1.1.2025
aber besondere Übergansvorschriften für die Rechnungsausstellung |
Quelle: Deutscher Steuerberater Verband
Ob das Gesetz trotz diverser Erleichterungen genug Chancen für Wachstum bietet, bleibt Gegenstand kontroverser Diskussionen.